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L'ANG mira a promuovere le scienze naturali e la conservazione della natura attraverso conferenze, eventi, pubblicazioni e supporto.

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Statuten

APPENZELLISCHE NATURWISSENSCHAFTLICHE GESELLSCHAFT

STATUTEN

I. Zweck der Gesellschaft

1

Die Appenzellische Naturwissenschaftliche Gesellschaft bezweckt die Naturwissenschaften und den Naturschutz zu fördern durch:

  • Veranstaltung von Vorträgen und Exkursionen
  • Wissenschaftliche Publikationen
  • Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten
  • Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
  • Spezielle Arbeitsgruppen.

II. Mitgliedschaft

2

Die Gesellschaft unterscheidet:

  1. Ehrenmitglieder
  2. Freimitglieder
  3. Ordentliche Mitglieder
  4. Lehrlinge, Schüler und Studenten als ausserordentliche Mitglieder.

3

Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt und sind beitragsfrei.

4

Freimitglied wird, wer 25 Jahre als ordentliches Mitglied der Gesellschaft angehört und sämtliche Jahresbeiträge bezahlt hat oder wer die Jahresbeiträge durch eine einmalige Zahlung leistet, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Die bereits bezahlten Jahresbeiträge werden zur Hälfte angerechnet.

5

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind abgestuft gemäss der Unterteilung in § 2. Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, so hat das Neumitglied für das laufende Jahr keinen Beitrag zu entrichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

6

Der Austritt eines Mitgliedes aus der Gesellschaft erfolgt auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten. Er enthebt nicht von der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.

7

Die Publikationen der Gesellschaft werden jedem Mitglied kostenfrei zugestellt.

III. Die Organe

8

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Die ordentlichen Versammlungen
  3. Der Vorstand
  4. Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

9

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, üblicherweise Ende Wintersemester. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder muss auf schriftlichen Wunsch von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

10

Die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die Ehren-, Frei- und ordentlichen Mitglieder. Das absolute Mehr entscheidet, ausgenommen die Bestimmungen § 21 und § 22.

11

Die Generalversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, bezeichnet den Präsidenten und die Rechnungsrevisoren. Ferner nimmt sie den Jahresbericht des Präsidenten sowie den Kassabericht des Quästors entgegen und genehmigt das Budget des nächsten Jahres.

Die ordentlichen Versammlungen

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Ordentliche Versammlungen werden einberufen für Vortrage auf dem Gebiet der naturwissenschaftlichen Forschung und des Naturschutzes.

13

Mehrere Versammlungen können als Vortragszyklus für einen bestimmten wissenschaftlichen oder technischen Zweck zusammengefasst werden.

Der Vorstand

14

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 2 bis 4 weiteren Mitgliedern.

15

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

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Der Präsident ist für die Funktionen des Vorstandes verantwortlich. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten. Die Vereinsversammlungen werden durch den Präsidenten oder den Vize-Präsidenten geleitet.

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Der Sekretär besorgt die Korrespondenz und verschickt die Einladungskarten. Er führt das Protokoll.

18

Der Quästor führt das Rechnungswesen, zieht den Jahresbeitrag ein, verwaltet das Vereinsvermögen und führt das Mitgliederverzeichnis.

19

Die Kollektivunterschrift führt der Präsident sowie der Sekretär oder der Quästor.

20

Die Kompetenzen des Vorstandes sind in einem Pflichtenheft geregelt.

Die Rechnungsrevisoren

2l

Die beiden Revisoren prüfen die Rechnungsabschlüsse und nehmen Einsicht in die Protokolle. Sie erstatten an der Hauptversammlung darüber Bericht. Im Übrigen haben sie jederzeit das Recht, die Kasse und die Bücher zu prüfen und sind verpflichtet, allfällige Übelstände dem Vorstand sofort zur Kenntnis zu bringen.

IV. Revision der Statuten und Auflösung

22

Statutenrevisionen können durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Sie sind bei der Einladung in der Traktandenliste aufzuführen.

23

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Generalversammlung durch 2/3-Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder der Gesellschaft beschlossen werden. Die letzte Versammlung entscheidet über das Vereinsvermögen.

Angenommen durch schriftliche Abstimmung an der Gründungsversammlung in Herisau, am 28. Oktober 1958.

Der Präsident: Der Sekretär:

Erwin Greuter Rudolf Widmer

Nachdruck 2020 mit den seit 1958 beschlossenen Zusätzen und Abänderungen.